Satzung

Satzung des Verbandes Ehemaliger des Martino – Katharineum in Braunschweig (Stand April 2012)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Verband Ehemaliger des Martino-Katharineum e.V.“
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Braunschweig.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zu diesem Zwecke werden die Ausbildungsziele des MK gefördert und die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
  2. Ferner sollen die Beziehungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler des Martino-Katharineum untereinander und zu ihrer ehemaligen Schule gepflegt und gefördert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann auf schriftlichen Antrag werden:
    a) jede ehemalige Schülerin und jeder ehemaliger Schüler
    b) jede Schülerin und jeder Schüler der Qualifizierungsstufe
    c) ehemalige und gegenwärtige Lehrerinnen und Lehrer des Martino-Katharineum.
  2. Aufgrund besonderer Verdienste um den Verband kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit zum Schluß des laufenden Kalenderjahres zulässig ist. Sie endet ferner durch Ausschluß aus dem Verband aus wichtigem Grund. Über die Einleitung des Ausschlußverfahrens entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied unter Angabe der Gründe zu der Einleitung des Ausschlußverfahrens zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist beginnt drei Tage nach der Absendung der schriftlichen Begründung. (Datum des Poststempels)
  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
  6. Mitglieder des Vereins MKConnect e.V., die die Kriterien laut § 2 erfüllen, können auf Antrag gleichzeitig ohne gesonderte Beitragsleistung Mitglied im Verband Ehemaliger sein. Der Vorstand wird ermächtigt, mit dem Vorstand des MKConnect e.V. Verträge über die Zusammenarbeit und die Abführung von Mitgliederbeitragen von MKConnect an den Verband Ehemaliger abzuschließen.

§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. Wahl der Kassenprüfer,
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes,
  5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; die Beschlußfassung hierüber erfolgt ohne Beratung,
  6. Entscheidung über Ausschluß eines Mitgliedes auf dessen Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Tag. (Datum des Poststempels)
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge stellen. Diese Ergänzungen und Anträge sind zu Beginn der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zulässig. Sie muß einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Für die Frist gilt § 6 Abs. l Satz 2 und 3.
  4. Auf Beschluß des Vorstandes kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die Einberufungsfrist gilt § 6 Abs. l Satz 2 und 3.

§ 7 Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung vom Kassenwart, bzw. stellvertretenden Kassenwart und bei dessen Verhinderung vom Schriftführer bzw. dem stellvertretenden Schriftführer. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die satzungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
  4. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  6. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
  7. Für die Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter durch Handzeichen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die erfolgten Beschlüsse hat der Schriftführer oder ein von ihm Beauftragter ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand des Verbandes i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter sowie dem Kassenwart und dessen Stellvertreter.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Vorstand allein. Je 2 weitere Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Entscheidung über Aufnahmeanträge.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Beschlüssen.
  4. Ausschluß von Mitgliedern aus wichtigem Grund.
  5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag die Mitglieder-Beiträge senken oder erlassen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
  2. Er bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Über die Art .der Wahl entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen.
  4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  5. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus (z.B. Rücktritt, Austritt, Tod), so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

§ 11 Gewinnverteilung, Auflösung des Verbandes

  1. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Martino-Katharineum.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Verbandes ist Braunschweig.

Diese Satzung tritt ab 27.12.2001 in Kraft